Künstlersozialkasse (KSK)

Künstlersozialkasse (KSK)

Wer als selbständiger Künstler arbeitet, kann sich in der Künstlersozialkasse versichern. Sind die Voraussetzungen zur Versicherung wie selbständige (vs. abhängige) Beschäftigung, Erwerbsmäßigkeit und eine nicht vorübergehende Tätigkeit erfüllt, besteht tatsächlich eine Pflicht, sich in der KSK zu versichern. Sie bietet Selbständigen die Möglichkeit, sich so zu versichern, als ob sie einen festen Arbeitgeber hätten, denn sie übernimmt die Arbeitgeberanteile für die Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Sprecherinnen und Sprecher erfüllen diese formalen Kriterien, wenn sie wenigstens teilweise auf Rechnung arbeiten, diese Tätigkeiten also nicht als „Unständige Beschäftigung“ abgerechnet werden, und mit Ausnahmen wie dem Berufseinstieg mehr als 3900 Euro im Jahr als selbständige Künstler*innen verdienen. Dies ist z.B. der Fall bei Sprechertätigkeiten in der Werbung oder selbständigen Aufnahmen im eigenen Studio. Abrechungen im Bereich Synchron werden zwar steuerrechtlich als selbständige Tätigkeiten betrachtet, sind aber sozialversicherungsrechtlich unständige Beschäftigungen. Somit sind sie für die Versicherung in der KSK nicht relevant.

Wer als unständige*r Beschäftigte*r arbeitet ist bei der KSK in Zeiträumen, in denen mindestens alle 21 Tage eine unständige Beschäftigung vorliegt, nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. D.h. Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung müssen in dieser Zeit nicht an die KSK bezahlt werden.

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